§ 1 Name und Sitz

1) Der im Jahre 1888 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1888 Dieringhausen (e.V.)“.

2) Er hat seinen Sitz in Dieringhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach unter der Nummer 347 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere auch der sportlichen Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied

a. im Stadt- und Kreissportbund und

b. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);

c. durch Tod;

d. durch Auflösung des Vereins;

e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Einzelheiten zu Kündigungsfristen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

b. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

c. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Beiträge

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen, sowie Aufnahmegebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern per Aushang im bzw. am Vereinsheim und über die vereinseigene Homepage mitzuteilen.

3) Anträge zur Beschlussfassung im Gesamtvorstand über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen, sowie Aufnahmegebühren können für eine Abteilung nur durch den Vorstand oder durch den jeweiligen Abteilungsleiter gestellt werden.

4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

5) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 9 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorstand Vereinsstrafen festlegen.

§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Gesamtvorstand

d) die Jugendversammlung

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im bzw. am Vereinsheim und über die vereinseigene Homepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Folgende Punkte müssen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgesehen sein:

a. Jahresbericht des Vorsitzenden

b. Jahresberichte der Abteilungsleiter

c. Kassenbericht

d. Bericht der Kassenprüfer

e. Entlastung des Vorstandes

f. Neuwahl der turnusgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder

g. Neuwahl der Kassenprüfer

h. Verschiedenes

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

11) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

§ 14 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Schriftführer

d. dem Schatzmeister

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3. Die Wahlen haben in der Form zu erfolgen, dass in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister zur Wahl anstehen.

4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 15 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a. den Mitgliedern des Vorstandes

b. den Abteilungsleitern

c. dem stellvertretenden Schriftführer

d. dem stellvertretenden Schatzmeister

e. dem Jugendwart

f. den Beisitzern

1. Die Bestellung des stellvertretenden Schriftführers und stellvertretenden Schatzmeisters erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

2.1. Der Beschluss der Vereinsordnungen

2.2. Die Bildung von Ausschüssen

2.3. Die Ernennung von Beisitzern mit und ohne Stimmrecht

2.4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes

2.5. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und mindestens 1/3 der übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

§ 16 Abteilungen

1) Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter.

3) Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

4) Die Abteilungen müssen sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 17 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendwart und

b) die Jugendversammlung

4) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 18 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 19 Vereinsordnungen

1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Folgende Ordnungen sind zwingend vorzusehen:

a) Geschäftsordnung

b) Finanzordnung

c) Beitragsordnung

2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

§ 20 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Haftung

1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Gummersbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlussvermerk

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2011 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Dieringhausen, 30.03.2011